internursing
Allgemeine Bedingungen



Richtlinien für die Übernahme der Kosten durch Krankenkassen
1. Es muss sich um Spitex-Leistungen nach Art. 7 der Verordnung betr. Leistungen handeln, d.h.:
- Beratung und Anweisungen (durch die Spitex-Organisation)
– Untersuchungen und Behandlung (z.B: Verbindungen, Injektionen, Verabreichung von Heilmitteln, usw.)
– Grundpflege (z.B: Hygiene, Bekleiden, Ernähren, usw.)
Die detaillierte Beschreibung der Leistungen kann jederzeit bei Internursing eingeholt werden und wird auf jeden Fall dem behandelnden Arzt zugesandt zusammen mit dem ärztlichen Spitex-Schein.
Haushaltsarbeiten und sonstige Leistungen werden zwar nicht von der obligatorischen Versicherung abgedeckt, aber Zusatzversicherungen übernehmen oft einen Anteil solcher Kosten.

2. Es muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen welches Spitex-Leistungen verschreibt.

3. Rechnungstellung für nicht obligatorische Leistungen erfolgt gesondert.

Dauer der Leistungen
Leistungen sind in der Regel auf 60 Stunden je Quartal beschränkt. Für komplexere Fälle ist im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt eine Abklärung durch Diplomkrankenpfleger vorgesehen, die dann zwecks Ermittlung des allfälligen Anspruchs auf zusätzliche Leistungen der Krankenkasse vorgelegt wird.

Rechnungstellung
Einschlägig ausgestellte Rechnungen für obligatorische Leistungen werden direkt an die Krankenkasse gesandt zusammen mit dem ärztliches Zeugnis und ggf. einer Kopie der Abklärung.
Alle sonstigen Spitex-Leistungen, die nicht von der obligatorischen Versicherung erfasst werden, oder spitexfremde Leistungen, werden direkt dem Klienten in Rechnung gestellt; dieser kann die Rechnung dann nach Bezahlung an die Kasse weiterleiten, zwecks Rückvergütung aufgrund der Zusatzversicherung.
Internursing kann nicht Spitex-Leistungen veranlassen, kann sie aber befürworten und veranschlagen; Internursing kann nicht die Abdeckung von Kosten durch Krankenkassen gewährleisten. Der Klient übernimmt bis zum Gewährleistungsbescheid der Krankenkasse die volle Verantwortung für die Begleichung der erfolgten Leistungen.

 
 



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