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Richtlinien für die Übernahme der Kosten durch Krankenkassen
1. Es muss sich um Spitex-Leistungen nach Art. 7 der Verordnung
betr. Leistungen handeln, d.h.:
- Beratung und Anweisungen (durch die Spitex-Organisation)
– Untersuchungen und Behandlung (z.B: Verbindungen, Injektionen,
Verabreichung von Heilmitteln, usw.)
– Grundpflege (z.B: Hygiene, Bekleiden, Ernähren, usw.)
Die detaillierte Beschreibung der Leistungen kann jederzeit bei
Internursing eingeholt werden und wird auf jeden Fall dem behandelnden
Arzt zugesandt zusammen mit dem ärztlichen
Spitex-Schein.
Haushaltsarbeiten und sonstige Leistungen werden zwar nicht von
der obligatorischen Versicherung abgedeckt, aber Zusatzversicherungen
übernehmen oft einen Anteil solcher Kosten.
2. Es muss ein ärztliches
Zeugnis vorliegen welches Spitex-Leistungen verschreibt.
3. Rechnungstellung für nicht obligatorische Leistungen erfolgt
gesondert.
Dauer der Leistungen
Leistungen sind in der Regel auf 60 Stunden je Quartal beschränkt.
Für komplexere Fälle ist im Einvernehmen mit dem behandelnden
Arzt eine Abklärung durch Diplomkrankenpfleger vorgesehen,
die dann zwecks Ermittlung des allfälligen Anspruchs auf zusätzliche
Leistungen der Krankenkasse vorgelegt wird.
Rechnungstellung
Einschlägig ausgestellte Rechnungen für obligatorische
Leistungen werden direkt an die Krankenkasse gesandt zusammen mit
dem ärztliches
Zeugnis und ggf. einer Kopie der Abklärung.
Alle sonstigen Spitex-Leistungen, die nicht von der obligatorischen
Versicherung erfasst werden, oder spitexfremde Leistungen, werden
direkt dem Klienten in Rechnung gestellt; dieser kann die Rechnung
dann nach Bezahlung an die Kasse weiterleiten, zwecks Rückvergütung
aufgrund der Zusatzversicherung.
Internursing kann nicht Spitex-Leistungen veranlassen, kann sie
aber befürworten und veranschlagen; Internursing kann nicht
die Abdeckung von Kosten durch Krankenkassen gewährleisten.
Der Klient übernimmt bis zum Gewährleistungsbescheid der
Krankenkasse die volle Verantwortung für die Begleichung der
erfolgten Leistungen.
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